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Zur Betreuung von behinderten Kindern gibt es verschiedene Betreuungsformen. Seit Beginn der 80er Jahre hat sich zunehmend neben der Erziehung behinderter Kinder in Sondereinrichtungen die gemeinsame Erziehung behinderter und nicht behinderter Kinder in integrativen Gruppen der Kindergärten durchgesetzt.
Heilpädagogische Tagesstätten (Sonderkindergärten) sind Einrichtungen des Sozialhilfeträgers zur teilstationären Betreuung behinderter Kinder in kleinen Gruppen. Die Gruppenstärke kann zwischen acht und zehn Kindern betragen. Raum und Ausstattung dieser Einrichtungen sind behindertengerecht und auf die Bedürfnisse der Kinder ausgerichtet. Sie haben ihr eigenes therapeutisches Angebot mit speziell ausgebildeten Fachkräften. Voraussetzung für die Aufnahme in eine heilpädagogische Tagesstätte ist eine Behinderung im Sinne der §§ 53 ff. SGB XII.
Einzelne behinderte Kinder können auch im Regelkindergarten ihres Wohnbereichs betreut werden, wenn ihre Behinderung und die sachlichen und personellen Voraussetzungen der Einrichtung dies erlauben.
Zur Förderung der Einzelintegration im Rahmen der Eingliederungshilfe gem. § 53 SGB XII müssen Konzeptionen im Sinne des Landschaftsverbandes in den Einrichtungen entwickelt werden. Dabei wird u. a. die Aufnahme von 2 bis 3 Kindern empfohlen bei gleichzeitiger Reduzierung der Gruppenstärke. Mit der Umsetzung des KiBiz kann eine Einzelintegration in den Kindertageseinrichtungen erfolgen, die Förderung der Plätze erfolgt im Rahmen der Pauschale für Kinder mit Behinderungen. Voraussetzung ist, dass die Kindertageseinrichtungen ein entsprechendens Konzept ausgearbeitet haben, die Bedarfsplanung die Schaffung dieser Plätze vorsieht und das Landesjugendamt seine Zustimmung erteilt.
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