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Schulpflicht

Wer in Nordrhein-Westfalen seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unterliegt in Kindheit und Jugend der Schulpflicht. Aber welche Stichtage sind hier genau von Relevanz?

Beginn der Schulpflicht

Bisher galt die Regel, dass Kinder, die bis einschließlich 31. August sechs Jahre alt wurden, in Nordrhein-Westfalen schulpflichtig wurden. Dieser Termin wird in den kommenden jahren Schrittweise auf den 31. Dezember verschoben. Dies sind die Stichtage der kommenden Jahre:

Schuljahr 2010/11: 31. August
Schuljahr 2011/12: 30. September
Schuljahr 2012/13: 31. Oktober
Schuljahr 2013/14: 30. November
Schuljahr 2014/15: 31. Dezember

Ab diesem Alter beginnt zunächst die sogenannte Vollzeitschulplicht im Bereich der Primarstufe und der Sekundarstufe I. Das bedeutet, dass Kinder und Jugendliche zehn Schuljahre verpflichtet sind, täglich die Schule zu besuchen. Damit ist die Schulpflicht aber noch nicht beendet!

Ende der Schulpflicht

Schülerinnen und Schüler, die bereits zehn Schuljahre absolviert haben, bleiben weiterhin schulpflichtig, wobei es gilt, zwei unterschiedliche Situationen zu unterscheiden: Jugendliche ohne Ausbildungsverhältnis und Jugendliche mit Ausbildungsverhältnis.

Jugendliche ohne Ausbildungsplatz

Wer nach den ersten zehn Schuljahren keine Berufsausbildung beginnt, fällt bis zum Ende des Schuljahres, in dem der 18. Geburtstag liegt, unter die Schulpflicht zum Besuch der Sekundarstufe II. Dabei können je nach Qualifikation entweder die Oberstufen der Gymnasien oder die unterschiedlichen Bildungsgänge an den Berufskollegs besucht werden.

Jugendliche mit Ausbildungsplatz

Wer vor seinem 21. Geburtstag eine berufliche Ausbildung antritt, bleibt während der gesamten Ausbildungszeit berufsschulpflichtig.

 

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